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Radfahren und Radwegebenutzung

Radfahren und Radwegebenutzung - einige wichtige Regelungen

Kinder bis einschließlich 7 Jahre müssen mit Fahrrädern Gehwege benutzen und beim Überqueren der Fahrbahn absteigen. Kinder mit 8 und 9 Jahren dürfen Fahrbahnen und Gehwege benutzen. Ab einem Alter von 10 Jahren dürfen Radfahrer nicht mehr auf Gehwegen fahren.

 

Elektrofahrräder sind herkömmlichen Fahr-rädern gleichgestellt, wenn die Unterstützung des Hilfsantriebes (Leistung: max. 0,25 kW) bei Erreichen von 25 km/h oder bei fehlender Tretbewegung unterbrochen wird. Es ist geplant, durch eine Rechtsänderung solche Elektro-fahrräder auch dann gleichzustellen, wenn sie über eine Anfahr- und Schiebehilfe ohne Tret-unterstützung bis 6 km/h verfügen.

 

Nicht als Fahrrad, sondern als Klein- oder Leichtkraftrad bzw. Motorrad werden Elektrofahrräder eingestuft, deren Hilfsantrieb über die beschriebene Wirkung hinausgeht. Bei diesen besteht Versicherungs- und Schutzhelmpflicht, sowie je nach Typ das Erfordernis einer Mofa-Prüfbescheinigung oder Fahrerlaubnis.

 

Eine Benutzungspflicht für Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht, wenn eines der folgenden Zeichen angeordnet und der Radweg tatsächlich benutzbar ist:

 

Da Inline-Skates keine Fahrzeuge sind, gelten für ihre Nutzer die Fußgängervorschriften. Sie müssen vorhandene Gehwege (auch gemein-same Geh- und Radwege) benutzen und sich, wenn Gehwege fehlen, außerorts am linken Fahrbahnrand fortbewegen. Auf Radwegen und Fahrbahnen dürfen Inline-Skater fahren, wenn dies durch das Zeichen zugelassen ist.

 

Das Befahren von Radwegen (auch gemeinsame Geh- und Radwege) mit Mofas ist nach der Straßenverkehrsordnung außerhalb von geschlossenen Ortschaften erlaubt. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Benutzung der Fahrbahnen vorgeschrieben.

Kontakt

Gemeinde Trebgast

 

Kulmbacher Str. 36

95367 Trebgast

 

Telefon: 09227 / 937-0

Telefax: 09227 / 937-55

 

E-Mail:

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