Förderanfragen können gestellt werden von
a) juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts,
b) natürlichen Personen und Personengesellschaften.
Handelt es sich beim Träger des Kleinprojekts (Letztempfänger) um den Inhaber eines Unternehmens und wird im Falle einer Förderung daraus ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt, sind ergänzend die Bestimmungen des EU-Beihilferechts für De-minimis-Beihilfen (Gewerbe) anzuwenden.
Allgemein gilt: Der Erhalt von Fördermittel unterliegt der Mitteilungsverordnung zur „Mitteilung von Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz –FlurbG– sowie anderer Zahlungen gemäß der Mitteilungsverordnung“ an die zuständigen Finanzämter. Dementsprechend wird für die Förderung die Angabe der Steuernummer und der Sitz des zuständigen Finanzamtes der Projektträger vorausgesetzt.